Lichtplanung HOAI: Was Bauherren und Architekten wissen sollten
Die HOAI kann ziemlich genau beschreiben, wann eine Planungsleistung stattfindet.
Sie beantwortet aber noch nicht automatisch, wie gut das Licht am Ende wird.
Für Bauherren und Architekten ist deshalb eine andere Frage entscheidend: Welche Aufgaben übernimmt die Lichtplanung tatsächlich – vom ersten Konzept bis zur gebauten Realität?
Genau an diesen Punkten entstehen in Projekten die meisten Missverständnisse.
Nicht bei der Frage, ob eine Pendelleuchte rund oder linear sein soll.
Sie strukturiert und bewertet Planungsleistungen. Sie ersetzt weder das Lichtkonzept noch die projektspezifische Definition des Leistungsumfangs.
Beleuchtungsanlagen sind innerhalb der HOAI unter anderem im Leistungsbild der Technischen Ausrüstung verankert. Dort werden die Grundleistungen in neun Leistungsphasen gegliedert.
Eine eigenständige architektonische Lichtplanung umfasst in der Praxis jedoch häufig Themen, die sehr viel spezifischer sind: Tageslicht, Lichtwirkung, Lichtverteilung, Leuchtenauswahl, Sonderleuchten, Mock-ups, Steuerung, Szenen, Bemusterung oder Fine-Tuning vor Ort.
Deshalb reicht die Aussage „Lichtplanung nach HOAI“ allein noch nicht aus.
Entscheidend ist, welche Leistungen innerhalb der jeweiligen Phase tatsächlich vereinbart wurden.
Im Leistungsbild Technische Ausrüstung bewertet § 55 HOAI die neun Phasen mit festen prozentualen Anteilen. Für ein Lichtplanungsprojekt sind diese Werte eine wichtige Referenz – aber keine automatische Aufteilung des Honorars eines unabhängigen Lichtplaners.
Nutzung, Ziele, Architektur, Budget, vorhandene Anlagen und relevante Schnittstellen verstehen.
Erste Lichtidee, Beleuchtungsprinzipien, Tageslicht, Zonen, Lichtqualitäten und technische Grundrichtung entwickeln.
Das Konzept wird konkret: Leuchtentypologien, Positionen, Lichtverteilungen, Berechnungen und Steuerungslogik werden abgestimmt.
Genehmigungsrelevante Anforderungen werden – soweit sie den jeweiligen Scope betreffen – in die Planung integriert und koordiniert.
Aus einer Idee wird eine baubare Lösung: Maße, Einbaudetails, Positionen, Schnittstellen und technische Informationen werden präzisiert.
Leistungen und Produkte werden so beschrieben, dass Angebote vergleichbar und die gewünschte Lichtqualität ausschreibbar werden.
Angebote werden fachlich verglichen, Alternativen bewertet und Entscheidungen für die Vergabe vorbereitet.
Die gebaute Ausführung wird mit Planung und Vertragsgrundlagen abgeglichen. Gerade beim Licht wird der reale Raum jetzt entscheidend.
Nachlaufende Betreuung, Mängelthemen und weitere Leistungen nach Fertigstellung können Teil dieser Phase sein.
LPH 1 und 2 haben in der formalen HOAI-Bewertung vergleichsweise kleine Prozentanteile.
Für die räumliche Qualität können sie trotzdem entscheidend sein.
Denn hier sind Decken noch nicht geschlossen. Möblierungen können noch reagieren. Lichtlinien können mit Architektur statt gegen sie entwickelt werden. Tageslicht kann Einfluss auf Grundriss, Öffnungen und Steuerung nehmen.
Je später die Lichtplanung beginnt, desto häufiger wird aus Gestaltung nur noch Produktauswahl.
Früh geht es weniger um konkrete Artikelnummern als um Prinzipien.
Welche Tätigkeiten finden statt? Wo kommt Tageslicht an? Welche Flächen sollen hell erscheinen? Wo sind Akzente sinnvoll? Welche Bereiche brauchen Flexibilität? Welche Lichtstimmungen sollen später abrufbar sein?
Ein gutes Ergebnis beginnt mit einer räumlichen Strategie – nicht mit einem Leuchtenkatalog.
Jetzt müssen gestalterische Entscheidungen technisch lesbar werden.
Lichtverteilung, Leuchtenpositionen, Farbtemperatur, Farbwiedergabe, Entblendung, Beleuchtungsstärken, Steuerungsprinzipien und architektonische Integration werden konkreter.
Berechnungen können prüfen, ob definierte Anforderungen erreicht werden. Sie ersetzen aber nicht die Entscheidung, welche Flächen überhaupt Priorität haben sollen.
Spätestens jetzt zeigt sich, ob Konzept und technische Planung wirklich zusammenpassen.
Einbauhöhen. Deckendetails. Leuchtenlisten. Treiber. Optiken. Schaltgruppen. Schnittstellen. Ausschreibungstexte.
Auch Alternativprodukte müssen fachlich bewertet werden. Zwei Leuchten mit ähnlicher Wattzahl oder ähnlichem Lichtstrom erzeugen nicht automatisch dieselbe Lichtwirkung.
Erst im gebauten Zustand werden manche Dinge endgültig sichtbar: reale Reflexionen, Blickwinkel, Materialoberflächen, Möblierung und die tatsächliche Wirkung von Dimmwerten.
Objektüberwachung, Ausrichtung, Szeneneinstellung, Programmierung und Fine-Tuning müssen deshalb früh im Leistungsumfang geklärt werden.
Nicht jede dieser Leistungen ist automatisch allein deshalb enthalten, weil im Angebot „LPH 8“ steht.
Raumgeometrie, Decken, Materialien, Möblierung, Details und gestalterischer Gesamtkontext bilden die räumliche Grundlage.
Lichtwirkung, visuelle Hierarchie, Lichtverteilung, Leuchtenqualität, Positionierung, Optiken, Szenen und projektspezifische Lichtdetails stehen im Mittelpunkt.
Versorgung, Stromkreise, Verteilungen, Leitungsführung, Schutztechnik und elektrotechnische Infrastruktur werden fachlich geplant und koordiniert.
„Licht macht der Lichtplaner, Strom macht der Elektriker“ klingt einfach.
Für ein komplexes Projekt ist es meistens zu ungenau.
Wer definiert die DALI-Gruppen? Wer schreibt die Szenenmatrix? Wer legt fest, welche Leuchte separat adressierbar sein muss? Wer prüft die Kompatibilität von Treiber und Steuerung? Wer programmiert? Wer nimmt die Szenen am Ende ab?
Genau diese Fragen gehören geklärt, bevor die technische Planung weit fortgeschritten ist.
Dann müssen Leuchten in ein Raster passen, das ohne ihre Einbaugrößen, Lichtwirkung oder Wartung geplant wurde.
Dann wird eine frühe Annahme schnell zur finanziellen Realität, obwohl das Lichtkonzept noch gar nicht entwickelt wurde.
Dann können gewünschte Szenen später an fehlenden Gruppen, Adressen oder Schnittstellen scheitern.
Ein Detail, das im Rendering unsichtbar ist, wird Jahre später zum Wartungsproblem.
Dann fehlt häufig die Frage, welche räumliche Aufgabe jede Leuchte überhaupt übernehmen soll.
Besonders bei Lichtplanung lohnt sich ein Blick unter die Überschrift des Angebots.
Sind Tageslichtstudien, Verschattung oder die Abstimmung zwischen natürlichem und künstlichem Licht enthalten?
Welche Räume werden berechnet, in welcher Tiefe und für welche Anforderungen?
Sind Renderings, Bemusterungen oder 1:1-Tests Teil des Auftrags oder zusätzliche Leistungen?
Wer entwickelt, detailliert und koordiniert projektspezifische Leuchten?
Reicht der Scope bis zur Szenenlogik – oder auch bis zu Programmierung und Inbetriebnahme?
Sind Ausrichtung von Strahlern, Dimmwerte und finale Szeneneinstellungen auf der Baustelle enthalten?
Ein Konzept kann zwei sehr unterschiedliche Dinge bedeuten.
Variante eins: einige Referenzbilder, Leuchtenfamilien und eine grobe Lichtidee.
Variante zwei: eine belastbare Strategie mit Tageslicht, Lichtzonen, Leuchtenpositionen, Berechnungen, Steuerungsprinzipien, Einbaudetails und abgestimmten Schnittstellen.
Beide können als „Konzept“ bezeichnet werden.
Planerisch sind sie nicht dasselbe.
Die aktuellen Honorartafeln der HOAI dienen als Orientierungswerte. Das Honorar wird grundsätzlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
Wird für Grundleistungen keine Honorarhöhe in Textform vereinbart, sieht § 7 HOAI den jeweiligen Basishonorarsatz vor.
Ein Honorar wird nicht allein dadurch verständlich, dass daneben „LPH 1–8“ steht.
Relevant sind unter anderem Leistungsbild, Honorarzone, anrechenbare Kosten, beauftragte Phasen und zusätzliche oder besondere Leistungen.
Bei eigenständiger Lichtplanung sollte deshalb besonders klar beschrieben werden, welche lichtplanerischen Aufgaben tatsächlich Bestandteil des Vertrags sind.
Architektonische Lichtplanung bewegt sich zwischen Gestaltung und Technik.
Genau deshalb hat die Deutsche Lichttechnische Gesellschaft eigene Leistungsbilder für Tages- und Kunstlicht entwickelt und 2025 aktualisiert.
Sie konkretisieren die Arbeit der Lichtplanung als eigenständige Fachdisziplin stärker, als es die klassischen HOAI-Leistungsbilder allein tun.
Für Bauherren bedeutet das vor allem: Die HOAI-Struktur ist eine sehr gute gemeinsame Sprache für den Projektablauf – aber der lichtplanerische Vertrag braucht trotzdem eine präzise Leistungsbeschreibung.
Ein Lüftungskanal kann technisch funktionieren, ohne dass ein Nutzer seine genaue Position bewusst wahrnimmt.
Licht verhält sich anders.
Ein Strahler steht fünf Grad falsch. Eine Szene ist zu hell. Ein Kunstwerk bekommt Reflexe. Ein Tisch liegt außerhalb des Lichtkegels. Eine Wand wirkt flacher als geplant.
Solche Dinge erkennt man endgültig erst im gebauten Raum.
Deshalb lohnt es sich, bei der Beauftragung genau hinzusehen: Wer übernimmt die letzte Abstimmung zwischen Planung und tatsächlicher Lichtwirkung?
Nein.
Ein Projekt kann bereits weiter fortgeschritten sein. Bestimmte Leistungen können durch andere Fachplaner abgedeckt werden. Manche Phasen sind für den konkreten Scope nur in Teilen relevant.
Studio De Schutter arbeitet deshalb je nach Projekt mit unterschiedlichen Beauftragungsumfängen. Projekte wie The Loop, Kita Mittenwalde oder Château Bénat sind mit LPH 1–8 dokumentiert. Beim Coreum Hotel begann die Beauftragung beispielsweise mit LPH 2 und lief bis LPH 8.
Entscheidend ist nicht, möglichst viele Phasen aufzulisten.
Entscheidend ist, dass keine relevante Aufgabe zwischen zwei Zuständigkeiten verschwindet.
LPH 1–8 mit Lichtkonzept, Leuchtenentwicklung sowie Steuerungsplanung und Programmierung.
Projekt ansehen →LPH 1–8 mit nutzerorientierter Lichtplanung für eine Bildungseinrichtung und engem Zusammenspiel von Tages- und Kunstlicht.
Projekt ansehen →LPH 2–8 mit architektonischer Lichtberatung, projektspezifischer Leuchtenentwicklung und Scene Setting.
Projekt ansehen →LPH 1–8 inklusive Fine-Tuning für ein umfangreiches historisches Residential-Projekt.
Projekt ansehen →Beleuchtungsanlagen sind innerhalb der HOAI unter anderem dem Leistungsbild Technische Ausrüstung zugeordnet. Eine eigenständige architektonische Lichtplanung ist jedoch nicht als vollständig separates HOAI-Leistungsbild formuliert. Deshalb sollte der konkrete lichtplanerische Leistungsumfang vertraglich eindeutig beschrieben werden.
Die HOAI unterscheidet neun Leistungsphasen: Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung und Objektbetreuung.
Nein. Leistungsphasen und Teilleistungen können projektbezogen beauftragt werden. Wichtig ist, dass Schnittstellen und nicht beauftragte Leistungen eindeutig definiert werden, damit im Projekt keine planerischen Lücken entstehen.
Idealerweise bevor wesentliche Decken-, Material-, Möblierungs- und Steuerungsentscheidungen festgeschrieben sind. Je früher Licht als Teil der Architektur betrachtet wird, desto leichter lassen sich Einbaudetails, Tageslicht, Steuerung und Budget sinnvoll koordinieren.
Der Lichtplaner konzentriert sich typischerweise auf Lichtwirkung, visuelle Qualität, Leuchten, Lichtverteilung, Positionen und Szenen. Die Elektroplanung verantwortet typischerweise die elektrotechnische Infrastruktur. Die genaue Schnittstelle muss für jedes Projekt vertraglich festgelegt werden.
Nein. Die Honorartafeln dienen heute als Orientierungswerte. Die Vertragsparteien vereinbaren das Honorar. Für Grundleistungen greift ohne entsprechende Honorarvereinbarung in Textform unter den Voraussetzungen des § 7 HOAI der Basishonorarsatz.
In der Objektüberwachung wird die Ausführung mit den Planungs- und Vertragsgrundlagen abgeglichen. Bei Licht können zusätzlich Baustellenabstimmungen, fachliche Abnahmen, Strahlerausrichtung, Szeneneinstellung oder Fine-Tuning relevant sein. Ob diese konkreten Leistungen enthalten sind, sollte im Auftrag ausdrücklich geklärt werden.
Je nach Projekt können beispielsweise vertiefte Simulationen, spezielle Tageslichtuntersuchungen, Mock-ups, Sonderleuchtenentwicklung oder weitere projektspezifische Aufgaben zusätzlich vereinbart werden. Welche Leistung als Grund- oder Zusatzleistung behandelt wird, hängt vom konkreten Leistungsbild und Vertrag ab.
Sie muss sich durch Planung, Ausschreibung, Ausführung und den gebauten Raum ziehen.
Studio De Schutter begleitet Projekte je nach Aufgabenstellung über unterschiedliche Leistungsphasen – von der ersten Lichtstrategie bis zur Umsetzung und zum Fine-Tuning vor Ort.
Entscheidend ist nicht nur, welche LPH beauftragt wird. Sondern was innerhalb dieser Phase wirklich geleistet wird.
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